Wesentliche Änderung der Bullenmastanlage am Standort Neu Jabel

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 26.05.2025

Nr.B28/25  | 13.05.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Hof Neu Jabel GmbH plant die wesentliche Änderung der Bullenmastanlage Neu Jabel in Weg der Zukunft 7a in 19303 Vielank OT Neu Jabel durch die Erweiterung der Anlage um einen weiteren Maststall mit 144 Tierplätzen, der Umstrukturierung des Stalles 5 mit einer Reduzierung der dortigen Tierplätze und die Umnutzung des offenen Gärrestlagers zu einem Lagerbehälter für Niederschlagswasser. Für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung der Rinderanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.5.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Staub-, Ammoniak-, Geräusch- und Geruchsimmissionen, Bodenarbeiten, Biotop) auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen der geplanten Änderungen der Anlage können auf Grundlage der Emissions- und Immissionsprognosen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.