Freiwilliger Landtausch „Rosenhagen“ - Ausführungsanordnung

Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 573  | 28.04.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Aktenzeichen: 5433.2-V-020-364

 

Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Bugewitz

Gemarkung Bugewitz

Flur 1, Flurstücke 8, 10, 18, 25, 26, 30, 42, 94, 198/4, 212, 226/1, 226/2

Flur 3, Flurstücke 92, 93, 98

Flur 4, Flurstück 39/1

Gemarkung Rosenhagen

Flur 1, Flurstücke 82, 86, 87/1, 97, 107, 108, 111, 112, 114, 116, 122, 125/2, 131, 138/1, 144, 150/2, 154, 158, 168/5, 171/1, 273/2, 276

Flur 3, Flurstücke 41, 77, 115, 116, 120, 121, 122

Gemeinde Ducherow

Gemarkung Busow 

Flur 1, Flurstücke 215 (1/2 Anteil), 292 (1/2 Anteil)

Gemarkung Schwerinsburg

Flur 7, Flurstück 4

Gemarkung Marienthal A

Flur 1, Flurstück 38

 

Ausführungsanordnung

 

  1. Im Freiwilligen Landtausch „Rosenhagen“ wird die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]).
  1. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 03.06.2025 festgesetzt.

    Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.
  1. Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.
  2. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
  1. Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstü­cke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
  2. Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwi­schen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
  3. Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirt­schaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Be­kanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Abs. 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 22.04.2025                                                                  

Im Auftrag                                                        

                                           DS                          

gez. Klatt