Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Uelitz (WKA Lübesse V), Wegfall des Erörterungstermins

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 22. April 2024

Nr.B 34/24  | 22.04.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die naturwind schwerin GmbH (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Uelitz, Gemarkung Uelitz, Flur 6: Flurstück 59. Geplant ist 1 WKA vom Typ Nordex N149 mit einer Nabenhöhe von 125,4 m, einem Rotordurchmesser von 149,1 m sowie Nennleistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 199,5 m.

 

Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2023 in Betrieb genommen werden.

 

Der im Amtlichen Anzeiger, der Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, vom 26. September 2022 und auf dem UVP-Portal anberaumte Erörterungstermin ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV entfallen. Die vorliegenden Einwendungen bedürfen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung. Dementsprechend ist für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt worden.

Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9 BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die eingegangenen Einwendungen insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret ist und keiner weiteren Erläuterung bedürfen.

Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.