Neufestsetzung der Wasserschutzzonen der Wasserfassung Gamehl
Bekanntmachung nach § 27a Abs. 1 VwVfG M-V
Der Zweckverband Wismar hat aufgrund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), die Neufestsetzung der Wasserschutzzonen der Wasserfassung Gamehl beantragt.
Vor der Entscheidung der Festsetzung ist gemäß § 122 Absatz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), ein Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410) durchzuführen, in dem das StALU Westmecklenburg gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a LWaG M-V die Anhörungsbehörde ist.
Die Antragsunterlagen haben gemäß § 73 Absatz 3 und 4 VwVfG M-V in der Zeit vom 20. November 2023 bis 19. Dezember 2023 im Amt Neuburg, Hauptstraße 10a, 23974 Neuburg sowie im Amt Neukloster-Warin, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster ausgelegen. Außerdem konnten sie gemäß § 27 a VwVfG M-V zusätzlich im Internet unter der Adresse http://www.stalu-mv.de/wm/ ⇒ Unterpunkt Presse/Bekanntmachungen eingesehen werden.
Gemäß § 73 Absatz 6 VwVfG M-V hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, welche Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.
Der Erörterungstermin findet am
17. April 2024 um 10:00 Uhr im
Beratungsraum 3. OG, Zimmer 325 im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
statt.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Absatz 6 i.V.m. § 68 Absatz 1 VwVfG M-V). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Absatz 6 i.V.m. § 67 Absatz 1 Satz 3 VwVfG M-V).