Errichtung und Betrieb zweier Windkraftanlagen am Standort Klein Dammerow (WKA Klein Dammerow II)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 08.04.2024

Nr.B 30/24  | 08.04.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 plant die Errichtung und den Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19386 Gehlsbach, Gemarkung Vietlübbe, Flur 7: Flurstücke 145 und 158. Geplant sind insgesamt 2 WKA vom Typ Nordex N163-6.8 MW mit einer Leistung von je 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 245,5 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit 1.6.2 der Anlage 1 durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung, Entwertung des Anlagenumfeldes als Jagdgebiet für Groß- und Greifvögel sowie Abschaltungen zu Attraktionszeitpunkten) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.