Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Dreilützow

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich¬keits-prüfungsgesetz (UVPG) vom 02.04.2024

Nr.B 29/24  | 02.04.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Biogasanlage Wulff Dreilützow in der Parumer Straße 2 in 19243 Dreilützow plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Dreilützow durch die Errichtung eines zusätzlichen gasdicht abgedeckten Gärrestspeichers, inkl. eines Gärrestentnahmeplatzes am Standort 19243 Dreilützow, Gemarkung Dreilützow, Flur 2, Flurstücke 42/1 und 42/4 (Nr. 8.6.3.2 V i. V. m. Nr. 9.36 V des Anhangs der 4. BImSchV). Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die standortbezogene Vorprüfung ist gem § 7 Abs. 2 als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe wurde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Da die Prüfung in der ersten Stufe ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, ist die Vorprüfung des Einzelfalls hiermit abgeschlossen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nicht erforderlich.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.