Entwurf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG für die Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines LNG-Terminals am Standort Mukran

Zugänglichmachung nach § 4 Abs. 4 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)

Nr.B 507  | 02.04.2024  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Antragsgegenstand

Die Firma Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, hat mit Antrag vom 22.11.2023 in der Fassung vom 14.03.2024 beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Er­teilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die mit dem Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran zusammenhängenden Gewässerbenutzungen beantragt.

Über das LNG-Terminal sollen zukünftig LNG-Mengen zur Erzeugung von jährlich rd. 13,5 Mrd. m3 Erdgas importiert werden.

Zugänglichmachung von Informationen vor Erteilung der Zulassung

Gemäß § 4 Abs. 4 LNGG werden hiermit der Öffentlichkeit vor Erteilung der Zulassung

  1. der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
  2. die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die we­sentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden und
  3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 LNGG von den Anforde­rungen nach dem UVPG

für die Dauer von vier Tagen, das heißt vom 03.04.2024 bis zum 08.04.2024 bei der Zulas­sungsbehörde - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, Badenstraße 18, 18439 Stralsund - während der Dienstzeiten

Mo., Mi.,          7:00 – 15:30 Uhr

Do.:                 7:00 – 17:00 Uhr

Fr.:                  7:00 – 14:00 Uhr 

und auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Rubrik ‚Presse/Bekanntmachungen‘

https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/

öffentlich zugänglich gemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der vorstehenden Veröffentlichung um die Zugänglichmachung von (Entscheidungs-) Unterlagen für die Öffentlichkeit vor Erteilung der Zulassung gemäß § 4 Abs. 4 LNGG geht und nicht um eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 Satz 1 Nr. 2 LNGG.