Errichtung und Betrieb eines Elektrolyseurs in der Gemarkung Groß Bäbelin

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 11/2024  | 11.03.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Windenergie Groß Bäbelin GmbH & Co.KG (nachfolgend Vorhabenträgerin) beantragt die Errichtung und den Betrieb eines Elektrolyseurs zur Herstellung von Wasserstoff am Standort Groß Bäbelin, Gemarkung Groß Bäbelin, Flur 2, Flurstück 40.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Es sind keine Nutzungskriterien nach Anlage 3 Nr. 2.1 UVPG betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können.

Eine Beeinträchtigung des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaftsbild gemäß Anlage 3 Nr. 2.2 UVPG kann durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

Im unmittelbaren Bereich der geplanten Anlage befinden sich keine nationalen und internationalen Schutzgebiete gemäß Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.6 UVPG. Im erweiterten Untersuchungsraum befinden sich in einer Entfernung von mindestens 1,5 km verschiedene Schutzgebiete (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet, Flächennaturdenkmal, Naturpark). Weitere nationale und europäische Schutzgebiete sowie weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, befinden sich in größerer Entfernung zum Vorhabenstandort. Eine erhebliche Beeinträchtigung maßgeblicher Bestandteile der Schutzgebiete ist auf Grund der Entfernung zwischen dem Vorhabenstandort und den Schutzgebieten sowie der Eigenart des Vorhabens auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete wird ausgeschlossen.

Im Umfeld des Vorhabens, außerhalb des Betriebsstandortes des landwirtschaftlichen Betriebes, befinden sich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 20 NatSchG 
M-V in Form von naturnahen Feldhecken sowie naturnahen Moore/Sümpfen und Röhrichtbeständen und Rieden/naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auenwäldern. Eine Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope (Anlage 3 Nr. 2.3.7 UVPG) durch das Vorhaben ist auf Grund der Entfernung zwischen dem Vorhabenstandort und den gesetzlich geschützten Biotopen sowie der Eigenart des Vorhabens ausgeschlossen.

Das Vorhaben liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes „Groß Bäbelin“ – Schutzzone III (MV-WSG_2340_07). In der Umgebung des Vorhabens befinden sich keine Fließgewässer. Das nächstgelegene Oberflächengewässer befinden sich in einer Entfernung von mindestens 500 m (Bäbeliner See). Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden (Anlage 3 Nr. 2.3.8 UVPG).

Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden (Anlage 3 Nr. 2.3.9 UVPG).

Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentraler Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes (Anlage 3 Nr. 2.3.10 UVPG).

Im Bereich des Vorhabens sind keine Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, vorhanden (Anlage 3 Nr. 2.3.11 UVPG).

Relevante Auswirkungen durch Gerüche, Geräusche und Staub und gasförmigen Immissionen sind entsprechend der beigebrachten Gutachten ausgeschlossen. Ein Unfallrisiko und damit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit wird bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgeschlossen. Widersprüche zu den bauplanungsrechtlichen Zielen lassen sich nicht erkennen.

Die in Anspruch zu nehmenden Flächen sind überwiegend versiegelt. Eine Neuversiegelung von Boden ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Insofern ist mit dem Vorhaben kein Verlust an Fläche verbunden, sodass keine erhebliche nachteilige Auswirkung für den Boden und seine Bodenfunktionen entstehen.

Nachhaltige Veränderungen der Hydrologie, Wasserbeschaffenheit und Gewässerökologie, sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Gebiete können ausgeschlossen werden.

Ein Verlust, eine Zerschneidung oder Entwertung wertvoller Lebensräume sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Tier- und Pflanzenbestände durch auftretende Immissionen werden ausgeschlossen.

Relevante Auswirkungen auf Luft und Klima, das Landschaftsbild oder Sach- und Kulturgüter können ausgeschlossen werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.