Wesentliche Änderung der Biogasanlage Neuburg-Steinhausen Bekanntmachung Änderungsbescheid
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sowie § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 08.05.2023
Die Biogas Neuburg Steinhausen GmbH & Co. KG erhielt mit Datum vom 20.04.2023 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 14/23). Die Anlage wird in Neuburg betrieben.
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:
- Die mit Datum von 22.07.2022 (Posteingang 27.07.2022) beantragte Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Biogasanlage Neuburg-Steinhausen durch
- Änderung der Substratzufuhr auf 82.300 t/a (225,48 t/d) Einsatzstoffe:
- 000 t/a Maissilage
- 000 t/a Hähnchenmist
- 300 t/a Hühnertrockenkot (HTK)
- 000 t/a Wasser
- veränderte Lagerung und Aufbereitung der Inputstoffe:
- Entfall Kammer 5 der Fahrsiloanlage als Silagelager: Nutzung als Aufstellfläche für die Gasaufbereitungs-(Membrantechnik) und LCO2-Anlage
- Nutzung Kammer 4 als Lager für Hähnchenmist und HTK, und Abdeckung der Kammer 4 zum Schutz vor Vernässung mit einer Stahlleichtbausystem Dachkonstruktion
- Zur Lagerung von Maissilage verbleibt in der Fahrsiloanlage Kammer 1-3 und 6 eine Kapazität von gesamt ca. 36.050 m³.
- Da Gülle als Einsatzstoff entfällt, wird die Vorgrube als Zwischenspeicher für Prozesswasser aus der LCO2-Anlage sowie ggf. für verunreinigtes Niederschlagswasser genutzt.
- veränderte Biogasverwertung und Gasaufbereitung:
- Umrüstung des BHKW für den Betrieb mit Erdgas aus dem öffentlichen Netz (bilanziell erfolgt der Bezug von Erdgas als Biomethan) sowie Blow-Off-Gas aus der LCO2-Anlage
- Gasaufbereitung (Membrantechnikverfahren), Gasaufbereitungskapazität bis 1.100 Nm³/h Rohbiogas (Die Druckwasserwäsche wird nach Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebs der neuen Gausaufbereitungsanlage rückgebaut).
- Anlage zur Verflüssigung des CO2 aus der Abluft der Gasaufbereitung mit einer Produktionskapazität von 950 kg/h (Die RTO bleibt einsatzbereit bis zur Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebs der LCO2-Anlage; danach erfolgt der Rückbau)
- veränderte Gärrestlagerung und -aufbereitung:
- Separator: Lageänderung der Fläche für Presskuchen, Stilllegung der vorhandenen Fläche
wird erteilt.
- Die Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach Nr. A.1 diese Bescheides (des Bescheides) erlischt, wenn nicht bis zum 30.04.2026 mit dem bestimmungsgemäßem Betrieb der geänderten Anlage begonnen wurde.
- Mit dem Antrag wurden Abweichungen gemäß § 67 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) von den Anforderungen der Landesbauordnung beantragt. Die Anforderung des § 6 Abs. 3 LBauO M-V, wonach sich Abstandsflächen nicht überdecken dürfen, wird zwischen dem der Fahrsilokammer 4 und dem Container der Gasaufbereitung EnviThan nicht eingehalten. Diese Abweichung wird zugelassen.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 09.05.2023 bis einschließlich 23.05.2023 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66 - 512) die Einsichtnahme möglich.
Zudem ist eine Einsichtnahme im Amt Neuburg (Bau und Liegenschaften), Hauptstraße 10a, 23974 Neuburg möglich.
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Eine Einsichtnahme ist nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter
038426 410 0 möglich.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, einzulegen.
Anlage
Genehmigungsbescheid



