Wesentliche Änderung der Rinderanlage Vanselow
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Vanselow Dairy GmbH, Schlossstraße 2, 17111 Siedenbrünzow, beabsichtigt die genehmigte Rinderanlage wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17111 Siedenbrünzow, Schlossstraße 2, Gemarkung Vanselow, Flur 3, Flurstücke 135, 232 und 235.
Gegenstand der wesentlichen Änderung sind der Neubau eines Milchviehstalls mit 818 Tierplätzen auf Gülle, eines Reprostalls mit 257 Tierplätzen, eines Frischmelkerstalls mit 120 Tierplätzen sowie die Errichtung von 2 neuen Güllebehältern mit je 9.858 m³ brutto.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7.5.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Rinderanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall, Geruch sowie Ammoniak und Stickstoff zu erwarten. Laut beigefügten Gutachten ist hinsichtlich Lärm durch die geplanten Maßnahmen mit keinen erheblichen Auswirkungen zu rechnen. In Bezug auf die von der Anlage ausgehenden Gerüche werden die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Bei den Depositionen auf die Schutzgebiete werden die Grenzwerte für Ammoniak und Stickstoffdeposition zum Großteil unterschritten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden Durch die bereits bestehende Rinderanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Weitere entgegenstehende Nutzungen sind durch das Änderungsvorhaben nicht in erheblich nachteiligem Ausmaß betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.



