Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Torgelow
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die BMV Energie Torgelow GmbH & Co. KG, Albert-Einstein-Straße 79, 17358 Torgelow beabsichtigt die Errichtung einer Biogasanlage mit Biogasaufbereitung und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Anlagenstandort befindet sich in 17358 Torgelow, Ascherslebener Weg 7, Gemarkung Torgelow, Flur 12, Flurstück 4/61.
Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage mit Biogasaufbereitung umfasst im Wesentlichen die bauliche Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von den nicht gefährlichen Abfällen Zuckerrübenpressschnitzel (AVV-Schlüssel 02 04 99) und Kartoffelpülpe (AVV-Schlüssel 02 03 04) mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 267,1 Tonnen je Tag, einer Blockheizkraftwerk - Anlage (BHKW) zur energetischen Nutzung von Biogas mit einer elektrischen Leistung von 550 kWel. und einer Feuerungswärmeleistung von 1.295 kWFWL, einer Anlage sowie zur Biogasaufbereitung für 700 Nm3/h Biomethan (Rohbiogasmenge 11,65 Mio Nm³/a), der Lagereinrichtungen für Biogas im Umfang von 11.439 kg und für Gärreste im Umfang von 23.242 m³.
Die maximale Biogaslagermenge am Anlagenstandort beträgt 11.670 kg (nach der 12. BImSchV). Damit unterliegt die Biogasanlage den Pflichten eines Betriebsbereiches der unteren Klasse nach der Störfallverordnung.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 8.4.1.1 (A) der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der geplanten Biogasanlage mit Biogasaufbereitung sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Bauvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Errichtung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.



