Die e.con nature energy GmbH & Co. Betriebs KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen am Standort Marlow, Gemarkung Bartelshagen I
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.04.2009
Die e.con nature energy GmbH & Co. Betriebs KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E- 70 E4, mit je 2,3 MW Nennleistung und 99,5 m Gesamtbauhöhe am Standort 18337 Marlow, Gemarkung Bartelshagen I, Flur 13, Flurstücke 42, 43 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) beantragt. Die geplanten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Windfarm.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.
+