Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Flüssiggas in Spoitgendorf
Bekanntmachung nach § 3a, Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797 ), zuletzt geändert durch Art.7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)
Die Deutsche BP Aktiengesellschaft beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Flüssiggas mit einer Kapazität von max. 15 t Propan/Butan nach DIN 51622 am Betriebsstandort der ARAL Autobahntankstelle BAB 19 Raststätte Recknitz Ost in 18276 Recknitz, Gemarkung Spoitgendorf, Flur 3, Flurstück 133. Die erdgedeckte Flüssiggas-Verbrauchsbehälteranlage soll als Autogastankstelle zur Abgabe an Dritte mit Selbstbedienung betrieben werden.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Rostock als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 9.1.4 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Rostock, d. 04.05.2009
Hans-Joachim Meier