Schweinemastanlage Testorf-Steinfort

Nr.B21  | 27.04.2009  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

B e k a n n t m a c h u n g

nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und

nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte die Firma M & F Schweinemast KG, vertreten durch Herrn Johann Peter Messer, Lindenallee 2, 23936 Testorf-Steinfort,  einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 2.880 Mastschweinen am Standort Testorf-Steinfort, OT Fräulein Steinfort, Gemarkung Schönhof, Flur 1, Flurstück 412. Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme ist das 1. Halbjahr 2010.

Das Vorhaben ist nach Nr. 7.1g Spalte 1 des Anhanges zur 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) genehmigungsbedürftig und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) und §§ 8-10 der 9. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470), öffentlich bekannt gemacht.

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 7.7.2 der Anlage 1 des  Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),  zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Der Antrag und die Antragsunterlagen sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG vom 04.05.2009 bis einschließlich 03.06.2009 zur Einsichtnahme ausgelegt im:

Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin, Abteilung Immissions- und Klimaschutz,

Abfall und Kreislaufwirtschaft,  Zimmer S 12, 19053 Schwerin, Bleicherufer 13

Montag bis Donnerstag von 08.00-16.30 Uhr und Freitag von 08.00-14.00 Uhr

und im            

Bauamt der Stadt Grevesmühlen, OG gegenüber Zimmer 2.1.10,

23936 Grevesmühlen, Rathausplatz 1

Montag bis Mittwoch von 08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr,

Donnerstag von 12.30-18.00 Uhr.

Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG vom 04.05.2009 bis einschließlich 17.06.2009 schriftlich bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekanntgegeben. Auf ausdrückliches Verlangen des Einwenders können Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.

Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen können aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen die Einwendungen erhoben haben, am 08. September 2009 um 10.00 Uhr im Berufsbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Schwerin, Zeichensaal, 19061 Schwerin, Werkstraße 600,und falls erforderlich an Folgetagen, erörtert werden.

In diesem Fall sind die einwendenden Personen hierzu geladen. Der Erörterungstermin ist öffentlich  (§ 18 Abs. 1 der 9. BImSchV). Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Schwerin, den 09. April 2009

Staatliches Amt für Umwelt und Natur Schwerin,

Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft