Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasanlage in Gager
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23.01.2009
Beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte mit Datum vom 25.09.2008 die PROGAS GmbH & Co. KG, Regionalzentrum Hamburg, Hohe-Schaar-Straße 6, 21107 Hamburg, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasanlage am Standort Gager, Boddenstraße 3a. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Gager, Flur 1, Flurstück 209/26.
Das Vorhaben ist gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 9.1 Spalte 2 Buchst. b) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), genehmigungsbedürftig.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 9.1.4 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), durchgeführt. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.