Änderung Rinderhaltungsanlage am Standort Kraak
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 26. Oktober 2015
Der Hof Karp, Eichenweg 1, 19077 Kraak, beabsichtigt die wesentliche Änderung einer Anlage zum Halten von Rindern von bisher 1.398 Rinder- und 100 Kälberplätzen auf zukünftig 2.861 Rinder- und 504 Kälberplätzen sowie einem Güllelager zukünftig mit einem Gesamtfassungsvermögen von 24.800 m3 durch Erweiterung und Umbau der Stall-und Nebenanlagen am Standort Kraak, Gemarkung Kraak, Flur 1, Flurstücke 1/5, 2/1, 3/6, 3/7, 3/8, 4, 5/3, 5/4 und Flur 3, Flurstücke 11/4, 12/1, 13/3, 13/7, 13/10, 13/15, 13/17, 13/19, 14, 15/2, 15/3 und 18.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 7.5.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



