Hochtemperaturverbrennungsanlage PCK - GTL in Rostock
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470)
Die PCK Raffinerie GmbH beabsichtigt, auf dem Betriebsgelände der Großtanklager Rostock GmbH (GÖR) im Bereich Ölhafen Rostock eine Hochtemperaturverbrennungsanlage (HTV) zur thermischen Abgasreinigung zu errichten, mit der die bei der Befüllung von Tankschiffen entweichenden organischen Gase schadlos beseitigt werden und somit die Emissionen, insbesondere Geruchsbelästigungen, erheblich reduziert werden können.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Rostock als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 8.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Rostock, d. 15.09.2008
Hans-Joachim Meier



