Wesentliche Änderung der Schweineanlage Medow der Schweineproduktion Brenkenhof GmbH am Standort Medow
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 05.08.2008
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 05.08.2008
Die Schweineproduktion Brenkenhof GmbH beabsichtigt, eine wesentliche Änderung der Schweineanlage Medow, Gemarkung Medow, Flur 1, Flurstücke 158, 159 vorzunehmen und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes - Immissionsschutzgesetz beantragt.
Die Änderung umfasst den Umbau der Abluftführung und Reinigung der Abluft der gesamten Stallanlagen über eine dreistufige Abluftreinigungsanlage mit einer Reinigungsleistung von mindestens 70% für Ammoniak, von mindestens 90 % für Gesamtstaub und bei Geruch von maximal 300 GE/mģ im Reingas, wobei garantiert wird kein Rohgasgeruch nach Schwein im Reingas mehr. Gleichzeitig sollen die Tierplätze für Mastschweine bzw. Jungsauen (Aufzucht) von 7.020 Tierplätzen (TP) auf 8.960 TP durch vollständige Nutzung der Stallgrundfläche im Mastbereich und die Tierplätze für Absatzferkel von 5.760 TP (8-25 kg LG) auf insgesamt 7.900 TP davon 3.500 TP (8-20 kg) und 4.400 TP (8-30 kg LG) durch optimale Ausnutzung der vorhandenen Stallgrundfläche erhöht werden.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund als zuständige Genehmigungs-behörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 und Nummer 7.11.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I 2470) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.



