Antrag auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c UVPG für den östlich der Bundesautobahn – BAB 20 gelegenen Teil des Windeignungsgebietes „Völschow“

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 10. August 2015

Nr.28/15  | 10.08.2015  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte gibt bekannt:

Die Peene-Wind GmbH hat am 19.August 2011 den Antrag auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c UVPG für den östlich der Bundesautobahn – BAB 20 gelegenen Teil des Windeignungsgebietes „Völschow“ im Landkreis Vorpommern-Greifswald gestellt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Behörde hat gemäß § 3 c UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in Verbindung mit Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass von den geplanten Vorhaben keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.