Erweiterung einer Rinderanlage des Landwirtschaftlichen Betriebes Henning Heß am Standort 18445 Klausdorf
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes <br />über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Landwirtschaftliche Betrieb Henning Heß beabsichtigt die Erweiterung seiner bestehenden, bisher nicht nach BImSchG genehmigungspflichtigen Rinderanlage am Standort Klausdorf in der Gemarkung Klausdorf, Flur 12, Flurstücke 81/1 und 81/2. Durch die Erweiterung der Rinderanlage ist das beantragte Vorhaben der Nr. 7.1.5 V in Verbindung mit Nr. 9.36 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen und damit gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig.
Im Wesentlichen umfasst das beantragte Vorhaben den Betrieb der bestehenden Rinderställe mit einer beantragten Kapazität von insgesamt 441 Milchviehplätzen, 102 Jungrinder- und 114 Kälberplätzen, den Neubau und Betrieb eines Rinderstalls für 168 Milchkühe einschließlich eines Übergangs zum gegenüberliegenden Stall, sowie den Betrieb einer bereits baurechtlich genehmigten Biogasanlage (BHKW: 0,857 MW Feuerungswärmeleistung, Biogaserzeugung: 0,70 Mio. Nm³/a) einschließlich einer Anlage zum Lagern von Gärresten mit einem Gesamtfassungsvermögen von 10.783 m³. Insgesamt erhöht sich die Gesamtkapazität der Anlage laut Antrag auf 711 Rinder- und 114 Kälberplätze.
Der Landwirtschaftliche Betrieb Henning Heß hat für das Vorhaben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, als zuständige Genehmigungsbehörde, hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit der Nummer 7.5.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749), durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.



