Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen am Standort Schönberg (WKA Schönberg VIII) Hier: Wegfall des Erörterungstermins

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 25. März 2024

Nr.B 27/24  | 25.03.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von 2 Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) auf dem Standort der Gemeinde Menzendorf, Gemarkung Rottensdorf, Flur 1, Flurstück 48 und 47 und eine Windkraftanlage (WKA 3) auf dem Standort der Gemeinde Schönberg, Gemarkung Retelsdorf, Flur 1, Flurstück 28. Geplant sind eine WKA vom Typ Nordex N 149 5.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 149 m, sowie zwei WKA vom Typ Nordex N163 5.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m, jeweils mit einer Leistung von 5.7 MW.

 

Die Anlage soll voraussichtlich im 3. Quartal 2025 in Betrieb genommen werden.

 

Der im Amtlichen Anzeiger, der Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, vom 4. September 2023 (AmtsBL. M-V/AAz, S. 430) und auf dem UVP-Portal anberaumte Erörterungstermin ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV entfallen. Die vorliegenden Einwendungen bedürfen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung. Dementsprechend ist für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt worden.

Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9 BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die eingegangenen Einwendungen insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret ist und keiner weiteren Erläuterung bedürfen

Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendungen entscheiden.