Errichtung und Betrieb von 11 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Severin (WKA Severin III), Absage Erörterungstermin
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 19. August 2024
Die eno energy GmbH (Kempowski-Ufer 1, 18055 Rostock) plant die Errichtung und den Betrieb von 11 Windkraftanlagen, Gemeinde Domsühl; Gemarkung Severin; Flur 1; Flurstücke 283/3, 281/6, 373, 412, 396, 431, 466 und 465 sowie Gemeinde Friedrichsruhe; Gemarkung Friedrichsruhe; Flur 4; Flurstücke 104, 89/2, 71/3, 75 vom Typ eno 160-6,0MW mit einer Leistung von 6000 kW, einer Nabenhöhe von 165 m, einem Rotordurchmesser von 160 m und einer Gesamthöhe von 245 m.
Die Anlagen sollen voraussichtlich im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden.
Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren „WKA Severin III“ am 15. Juli 2024 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:
Es liegen keine Einwendungen vor. Dementsprechend wird für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.
Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 (1) Nr. 1 der 9. BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass keine Einwendungen eingegangen sind. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 der 9 BImSchV soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.
Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.