Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort 23936 Grevesmühlen (Grevesmühlen IV)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 12.08.2024
Die WIND-projekt GmbH & Co. 57. Betriebs-KG (D-18119 Rostock) plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) am Standort D-23936 Grevesmühlen. Die WEA wird sich in der Gemarkung Santow; Flur 1; Flurstück 174/1 befinden. Geplant ist eine WEA vom Typ Nordex N175/6.X mit einer Leistung von 6800 kW und einer Gesamthöhe von 266,5 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 der Anlage 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) Biotope und aufgeführte Vogelarten sowie Fledermäuse, Denkmäler sowie auf das Landschaftsbild. Eine erhebliche Belästigung durch periodischen Schattenwurf ist mittels der vorgesehenen Abschaltautomatik nicht gegeben. Aufgrund der aus der Kompensation resultierenden geringen Schwere der Auswirkung auf das Biotop wird die Auswirkung nicht als erheblich eingeschätzt. Die Auswirkung auf windkraftsensitive Vögel und Fledermäuse wird ebenfalls als nicht erheblich eingeschätzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung auf die Schutzgüter kann zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.