Wesentliche Änderung einer Anlage zum Rösten und Mahlen von Kaffee am Standort Upahl

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 20.03.2023

Nr.B 21/23  | 20.03.2023  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Norddeutsche Kaffeewerke GmbH, Am Twäschenberg 1 in 23936 Upahl plant die wesentliche Änderung der Anlage zum Rösten und Mahlen von Kaffee am Standort 23963 Upahl, Flur 1, Flurstück 30/19 durch Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 7 MW (Nr. 7.29 V i. V. m. Nr. 1.2.4 des Anhangs der 4. BImSchV). Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.4.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Geruchs- sowie Geräuschimmissionen) auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.