Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) Wasserentnahme aus der Peene zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Bereich Priemen
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) vom 08.05.2023
Der Landwirtschaftsbetrieb Martin Marsch hat für die Zeit vom 01. Mai bis 30. September eine jährliche Wasserentnahme von 171.600 m³ aus der Peene für die Beregnung von ca. 104,5 ha Anbaufläche für Kartoffeln, Mais, Winterweizen und Ackergras im Bereich der Ortschaft Priemen beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) als für diese Gewässerbenutzung zuständige Erlaubnisbehörde hat für die Maßnahme eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.5.1 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgebend:
- Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist.
- Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigungen von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten.
- Bei der Peene handelt es sich um ein Fließgewässer mit einem sehr geringen Wasserspiegelgefälle. Bei Hochwasser in der Ostsee und Rückstau über Peenestrom bzw. Haff kann sich die Strömung umkehren. Eine Absenkung der Wasserspiegellage infolge der beantragten Entnahme auch unter Berücksichtigung der weiter erlaubten Wasserentnahmen aus der Peene ist nicht zu erwarten.
- Der mittlere jährliche Mindestwasserabfluss - MNQ der Peene beträgt am Entnahmepunkt ca. 5 m³/s. Die beantragte Entnahmemenge entspricht ca. 1 % des MNQ.
Die bisher erlaubten hier relevanten Entnahmemengen aus der Peene oberhalb der Entnahmestelle von Priemen betragen in Summe ca. 0,45 m³/s (ca. 9 % des MNQ). Infolge der beantragten Wasserentnahme erhöht sich die Entnahmemenge auf ca. 0,5 m³/s (ca. 10 % des MNQ). Ein erheblicher Einfluss auf das Abflussgeschehen ist nicht gegeben.
- Eine Beeinträchtigung des Grundwassers infolge der Beregnung mit Wasser aus der tlw. brackwasserbeeinflussten Peene ist aufgrund der Bedeckung des Grundwasserleiters mit weitgehend undurchdringlichen Schichten aus Schluff und Geschiebemergel und der örtlichen Grundwasserdynamik (peenenaher Beregnungsstandort) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Vorsorglich wird zur Vermeidung einer möglichen Versalzung des Grundwassers die Salzkonzentration über den Parameter elektrische Leitfähigkeit im Beregnungswasser begrenzt.
- Die Schutzgüter Mensch und Siedlungsraum, Boden, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter werden von der Maßnahme nicht nachteilig beeinflusst.
Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von wasserwirtschaftlichen Anforderungen werden für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Das Ergebnis der Feststellung wird im gemeinsamen UVP-Portal der Bundesländer auf der Internetseite (Link: https://www.uvpverbund.de/portal/) bekannt gegeben.