UVP-Verfahren Windfarm Wussentin, Genehmigungsverfahren für 6 Windkraftanlagen Typ Nordex N149 STE der Fa. Wussentiner Wind GmbH & Co. KG

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.B 370  | 23.11.2020  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Antrag vom 10.07.2019, zuletzt ergänzt mit dem Schreiben vom 27.10.2020, die Fa. Wussentiner Wind GmbH & Co. KG mit Sitz in 24357 Fleckeby, Gut Möhlhorst einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen des Typs Nordex N149 STE (4,5 MW Nennleistung) mit einer Gesamtbauhöhe von 238,5 m gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung.

Die Standorte der beantragten Anlagen befinden sich im Vorschlagsgebiet für Windkraftanlagen Nr. N3/2017 “Wussentin“, Landkreis Vorpommern-Greifswald in der Gemeinde Stolpe, Gemarkung Grüttow, Flur 2, Flurstück 16/2 und in der Gemeinde Medow, Gemarkung Wussentin, Flur 9, Flurstücke 3, 5, 17 und 20 sowie dem Flurstück 19 (Rotorüberflug).

Die Inbetriebnahme soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung erfolgen.

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), genehmigungsbedürftig.

Das Vorhaben unterliegt gemäß Nr. 1.6.2 Spalte 2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht. Auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG wird das Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Der UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Entsprechend §§ 8 - 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 20 UVPG und im Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (Antragsunterlagen, UVP-Bericht, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Behördenstellungnahmen) vom 30.11.2020 bis einschließlich 29.12.2020 auf dem zentralen Internetportal des Landes M-V zugänglich. Eine detaillierte Auflistung dieser Unterlagen findet sich ebenda.

Link: https://www.uvp-verbund.de

Nach Terminabsprache unter der Tel.: 03831 / 696-5003 kann die Einsicht der Unterlagen in Papierform beim

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern,
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft,
Ossenreyerstraße 56,
18439 Stralsund

und zusätzlich in der

Außenstelle des Amtes Anklam-Land,
Amtsweg 1,
17398 Ducherow

nach vorheriger Terminabsprache unter 039727 / 2500 in den nachfolgenden Zeiten

Montag           09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag         09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag     09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag            08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und im Amt Züssow,
Fachbereich Bau und Grundstücksmanagement, Zimmer 1 (Erdgeschoss),
Pommersche Straße 27,
17506 Gützkow,

nach vorheriger Terminabsprache unter 038355 / 643216 in den nachfolgenden Zeiten

Dienstag         08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Donnerstag     08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
Freitag            08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

wahrgenommen werden. Für alle Besucher gilt neben der Registrierungspflicht auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Amtsgebäuden. Zur Risikominderung sollten sich nicht mehr als 2 Personen gleichzeitig in den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten anmelden und aufhalten.

Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 30.11.2020 bis einschließlich 29.01.2021 im

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstraße 18, 18439 Stralsund,

und in den Ämtern Anklam-Land und Züssow mit jeweils gleichlautender Anschrift oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird.

Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Soweit vorliegend, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben, auch beim Fernbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben voraussichtlich,

am 07.04.2021 ab 09.30 Uhr und falls erforderlich an den Folgetagen im

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund

in öffentlicher Sitzung erörtert.

Der Erörterungstermin wird aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.