Verfahren zur Erweiterung der beantragten Windfarm Behrenhoff, Genehmigungsverfahren für 1 WEA GE 158 der Fa. Windpark Behrenhoff GmbH & Co. KG mit UVP

Bekanntmachung nach § 12 Absatz 1 der 9. BImSchV

B 367 - 02.11.2020 - StALU VP - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 12 Absatz 1 der 9. BImSchV

Verfahren zur Erweiterung der beantragten Windfarm Behrenhoff, Genehmigungsverfahren für 1 WEA GE 5.3 der Fa. Windpark Behrenhoff GmbH & Co. KG mit UVP

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Eingang vom 21.02.2019, in der in 2020 ergänzten Fassung, die Fa. Windpark Behrenhoff GmbH & Co. KG mit Sitz in 17498 Behrenhoff, An der Seewiese 21 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs GE 5.3 mit einer Gesamtbauhöhe von 240 m, gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung.

Das Vorhaben wurde zuletzt am 18.05.2020 im Amtlichen Anzeiger Nr. 22 (AmtsBl. M-V/AAz. 2020 S. 177) und auf der Internetseite des StALU Vorpommern (Nr.B 355 / 04.05.2020 / StALU VP ) öffentlich bekannt gemacht.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist am 13.07.2020 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 12 Absatz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, bekannt:

Der mit der o. g. öffentlichen Bekanntmachung vom 18.05.2020 in Frage stehende Erörterungstermin wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. den Bestimmungen und Empfehlungen des Hygieneplans des StALU Vorpommern bezüglich der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abgesagt.

Anstelle dessen erfolgen mit den Einwendern Konsultationen im Sinne von § 5 Abs. 4 Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041). Die Einwender haben bis zum 08.12.2020 die Gelegenheit sich nochmals zu ihren vorgebrachten Einwendungen zu äußern. Zu diesem Zweck werden sie von der Genehmigungsbehörde mit den notwendigen Unterlagen extra angeschrieben. Das Vorbringen neuer Einwendungen ist hiermit ausgeschlossen.

Über den Ausgang der Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entschieden.