Errichtung und Betrieb einer LNG Tankstelle bestehend aus Flüssiggaslagertank und LNG / CNG Zapfsäulen Gemarkung Jarmen
Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Errichtung und Betrieb einer LNG Tankstelle bestehend aus Flüssiggaslagerbehälter und LNG / CNG Zapfsäulen in der Gemeinde Jarmen
In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb einer LNG Tankstelle, bestehend aus LNG Anlage mit Flüssiggaslagerbehälter und CNG Anlage in der Gemeinde Jarmen“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Sachverhalt
Die Firma VIRBIO Agrar GmbH mit Sitz in 06780 Zörbig, Thura Mark 18, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer LNG Tankstelle, bestehend aus einer LNG Anlage mit einem Flüssiggaslagerbehälter mit einer Kapazität von 29 t und einer CNG Anlage in der Gemeinde Jarmen (Gemarkung Jarmen, Flur 1, Flurstücke 444/7), und stellte dafür mit Datum vom 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4 und 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.
Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlage entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.