Errichtung und Betrieb eines Flüssiggaslagers Gemarkung Torgelow
Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Errichtung und Betrieb eines Flüssiggaslagers und zugehöriger Verdampferanlage in der Gemeinde Torgelow
In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb eines Flüssiggaslagers und zugehöriger Verdampferanlage in der Gemeinde Torgelow“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Sachverhalt
Die T-Tex Textile Dienste & Mietwäscheservice GmbH mit Sitz in 17358 Torgelow, Blumenthaler Str. Ausbau 7B, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Flüssiggaslagers und zugehöriger Verdampferanlage in der Gemeinde Torgelow (Gemarkung Torgelow, Flur 7, Flurstück 38,39), und stellte dafür mit Datum vom 04.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.
Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich in einem Gewerbegebiet gemäß dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Torgelow. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlage entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.
Zu den wesentlichen Gründen wird überdies auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des StALU MS https://www.stalu-mv.de/ms verwiesen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.