Wesentliche Änderung der Tierhaltungsanlage Verchen, Hof Bornitz

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AB 06/23  | 28.02.2023  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Hof Bornitz – Ricarda und Kai-Uwe Flöthmann GbR, Bornitz 1, 17111 Verchen, beabsichtigt ihre Kälbermastanlage wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Anlagenstandort befindet sich in 17111 Verchen, Bornitz, Gemarkung Verchen, Flur 5, Flurstücke 22/3, 22/4 und 23/4, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Errichtung und der Betrieb einer (Klein-) Biogasanlage inklusive dazugehöriger Anlagenteile, die Umnutzung einer Mehrzweckhalle für die ganzjährige Haltung von Mastrindern, sodass die Anlage zukünftig eine gemischte Tierhaltungsanlage zur Kälbermast und Rinderhaltung ist, sowie die Befestigung von Hofflächen.

Durch die Änderungen beträgt die Tierplatzkapazität am Anlagenstandort weiterhin 1.400 Tierplätze für die Kälbermast und zukünftig 100 Tierplätze für Mastrinder im Alter von bis zu 2 Jahren.

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7.11.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Tierhaltungsanlageanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG sind durch das Änderungsvorhaben auch nicht zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Durch die bereits bestehende Tierhaltungsanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.

Mit der Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.