Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage der Hegeler Wind UG (haftb.) & Co. KG in der Gemarkung Groß Schwiesow
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Hegeler Wind UG (haftb.) & Co. KG (Norderdorf 7, 25850 Behrendorf) plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) und hat hierzu eine Neugenehmigung beantragt. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich in der Gemeinde Groß Schwiesow (Gemarkung Groß Schwiesow, Flur 1, Flurstück 423). Geplant ist eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW und einer Nabenhöhe von 110,13 m und einer Gesamthöhe von 179,25 m im Windvorranggebiet Mistorf (55/58). Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-250 des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt.
Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (Amt für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock; Amt für Kreisentwicklung, Landkreis Rostock; Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Straßenbauamt Stralsund; Forstamt Schlemmin; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern (Luftfahrtbehörde); Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern; Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern; Landeskirchenamt; untere Bauaufsichtsbehörde Landkreis Rostock; untere Bodenschutzbehörde Landkreis Rostock; untere Naturschutzbehörde Landkreis Rostock; Wasser und Bodenverband „Nebel“; Gemeinde Groß Schwiesow; StALU MM Abt. 3; 50hertz; Dow Olefinverbund GmbH; GDMcom GmbH) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 22.05.2023 bis einschließlich 21.06.2023 wie folgt eingesehen werden.
- Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Zimmer 4.20
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock,
Tel.-Nr.: 0385-588-67515
Mo: 8:00 – 16:00 Uhr
Di: 8:00 – 17:00 Uhr
Mi: 8:00 – 16:00 Uhr
Do: 8:00 – 17:00 Uhr
Fr: 8:00 – 13:00 Uhr
- Amt Güstrow-Land
(für die Gemeinde Groß Schwiesow)
Haselstraße 4
18273 Güstrow
Mo: 9:00 – 12:00 Uhr
Di: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Do: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Fr: 9:00 – 12:00 Uhr
Die vorbezeichneten Unterlagen werden zudem ab dem 22.05.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 21.07.2023 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.