Errichtung und Betrieb einer schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage)

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.B 442  | 07.11.2022  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte mit Antrag vom 14.07.2022, in der Fassung vom 17.10.2022, die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der Fassung vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726).

Der Standort der beantragten Anlage befindet sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald in der Gemeinde Seebad Lubmin, Gemarkung Lubmin, Flur 2, Flurstücke 2/115 (teilweise (tw.)), 52/14 (tw.), 52/16 (tw.), 52/30 (tw.), 53/14 (tw.), 53/19, 53/20, 54/3, 54/5, 54/6 (tw.), 83/13 (tw.), 83/23 (tw.) und 83/59 (tw.).

Die Inbetriebnahme soll nach Vorstellung der Antragstellerin bereits im Dezember 2022, jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung erfolgen.

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 9.1.1.1G, 1.1EG und 1.2.3.1V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) genehmigungsbedürftig.

Zur Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die Einbindung von verflüssigtem Erdgas in das bestehende Fernleitungsnetz wurde das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), in der Fassung vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) beschlossen. Es soll die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme entsprechender Anlagen sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigen. Das Vorhaben fällt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 (Nr. 6.1) LNGG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Für das Vorhaben wäre grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 9.1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der Fassung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), durchzuführen.
Gemäß § 4 Absatz 1 LNGG hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde abweichend hiervon das UVPG nicht anzuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.
Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1742, Seite 18) kann von einem relevanten Beitrag ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine jährliche Regasifizierungskapazität von 5 Mrd. m³ erreicht bzw. überschreitet. Vorliegend beträgt diese Kapazität 5,2 Mrd. m³, so dass § 4 Absatz 1 LNGG Anwendung findet.

In der geplanten Anlage werden entzündbare Gase in sehr großen Mengen gelagert, so dass die Mengenschwelle gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) überschritten wird. Dadurch ist die Anlage gemäß 12. BImSchV als Betriebsbereich der oberen Klasse einzustufen.

Gleichfalls wird ein Antrag auf vorzeitigen Beginn gemäß § 8a Absatz 1 BImSchG für die Errichtung der Rohrbrücke von der FSRU zu Kaimauer/Übergabestelle Gascade gestellt.

Maßgebende Vorschrift für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist neben § 10 BImSchG die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der Fassung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428).

Die Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 LNGG nicht.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der 9. BImSchV im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen beinhalten insbesondere folgende Dokumente: 

Anlage Nr.

Titel

1

Antrag

2

Lagepläne

3

Anlage und Betrieb

4

Emissionen und Immissionen im Einwirkbereich der Anlage

5

Messung von Emissionen und Immissionen sowie Emissionsminderung

6

Anlagensicherheit

7

Arbeitsschutz

8

Betriebseinstellung

9

Abfälle

10

Abwasser

11

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

12

Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz

13

Natur, Landschaft und Bodenschutz

 

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (GGB Greifswalder Bodden, Teile Strelasund und Nordspitze Usedom (DE 1747-301))

 

Ermittlung von Critical Loads (Freesendorfer Wiesen bei Lubmin)

 

Zusammenstellung und Bewertung von Plänen und Projekten in Bezug auf resultierende Stickstoffeinträge in das GGB Greifswalder Bodden, Teile des Strelasunds und die Nordspitze Usedoms (DE 1747-301)

 

FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung für Vogelschutzgebiet Greifswalder Bodden und südlicher Strelasund (DE 1747-402)

 

Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung

 

Wasserrahmenrichtlinie – Fachbeitrag

 

Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie – Fachbeitrag

14

Aussage zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Entsprechend §§ 8 - 10 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 LNGG kann die Einsicht der Unterlagen in Papierform vom 08.11.2022 bis einschließlich 14.11.2022 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Ossenreyerstraße 56, 18439 Stralsund während der Dienstzeiten

Mo., Mi., Do.: 07.00 – 15.30 Uhr
Di.:                  07.00 – 17.00 Uhr
Fr.:                  07.00 – 14.00 Uhr

wahrgenommen werden.

Zusätzlich können die Unterlagen wie folgt eingesehen werden:

Amt Lubmin
Geschwister-Scholl-Weg 15, 17509 Lubmin

Di.:                  09.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 18.00 Uhr
Mi., Fr.:           09.00 – 12.00 Uhr
Do.:                 09.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 16.00 Uhr

Die Einsicht erfolgt nach vorheriger Terminabsprache unter 038354/3500.
Im Amtsgebäude gelten die allgemeinen Hygieneregeln. Um das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske wird gebeten.

Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 LNGG in der Zeit vom 15.11.2022 bis einschließlich 21.11.2022 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, und im Amt Lubmin, Geschwister-Scholl-Weg 15, 17509 Lubmin, oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.