Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Grevesmühlen „8/21“ (WKA Grevesmühlen II), Bekanntmachung des Vorhabens

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 29. November 2021

Nr.B 61/21  | 29.11.2021  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die WIND-projekt GmbH & Co. 41. Betriebs-KG (Seestraße 71a, 18211 Börgerende) plant die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet 8/21 „Grevesmühlen“, Gemarkung Rolofshagen, Flur 1: Flurstücke 108/1 und 115/7. Geplant sind 2 WKA vom Typ Nordex N-163 mit einer Nennleistung von je 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 245,5 m.

 

Die Anlagen sollen voraussichtlich im Jahr 2022 in Betrieb genommen werden.

 

Es handelt sich dabei um Anlagen der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

 

Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

 

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

 

Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.v.m. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt. Das Entfallen der Vorprüfung wird als zweckmäßig erachtet

 

Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegen, sind die folgenden Fachgutachten des Antragstellers sowie Stellungnahmen von Beteiligten.

 

Die ausgelegten Unterlagen enthalten die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere den UVP-Bericht, den landschaftspflegerischen Begleitplan einschließlich der Darstellungen der Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Schall- und Schattenwurfgutachten, Turbulenzgutachten (Gutachten zur Standorteignung) sowie ein Brandschutzkonzept.

 

Der UVP-Bericht enthält gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Detaillierte Angaben zu Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind dem Schall- und dem Schattenwurfgutachten sowie in der Risikobeurteilung zu Eiswurf, Eisfall und Bauteilversagen zu entnehmen. Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere werden innerhalb des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages betrachtet. Eine Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Auswirkungen auf benachbarte Windkraftanlagen sind im Turbulenzgutachten dargestellt.

 

Folgende Stellungnahmen von Beteiligten liegen bereits vor und werden mit ausgelegt:

  • Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Landkreis Nordwestmecklenburg: Fachdienst Bau und Gebäudemanagement, Sachgebiet Hoch- und Straßenbau
  • Landkreis Nordwestmecklenburg: Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Regionalent-wicklung und Planen
  • Landkreis Nordwestmecklenburg: untere Bodenschutzbehörde
  • Landkreis Nordwestmecklenburg: untere Wasserbehörde
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
  • Stadtwerke Grevesmühlen
  • 50Hertz Transmission GmbH
  • Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
  • Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
  • Wasser und Bodenverband „Wallensteingraben-Küste“
  • Gemeinde Darmshagen
  • Straßenbauamt Schwerin

 

 

Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt vom 7. Dezember 2021 bis einschließlich 6. Januar 2022 zu den angegebenen Zeiten im

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:           7:30 - 16:30 Uhr

Freitag:                                     7:30 - 12:00 Uhr

 

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation ist eine Einsichtnahme jedoch ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 0385 – 59586512 möglich. Diese soll Montag bis Freitag zwischen 8:30 und 14:00 Uhr erfolgen.

 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort ist zwingend erforderlich.

 

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „ WKA Grevesmühlen II“

 

https://www.uvp-verbund.de/portal/

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 7. Dezember 2021 bis einschließlich 7. Februar 2022 schriftlich bei der o. g. Behörde oder per E-Mail an:

 

StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de

 

unter dem Betreff: „Einwendung WKA Grevesmühlen II“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

 

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation erfolgen die Bekanntmachungen über die Bestimmung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG, über dessen Durchführung gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV sowie dessen Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt im Amtlichen Anzeiger M-V, dem UVP-Portal sowie auf der Internetseite des StALU WM.

 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.