Wesentliche Änderung der Biogasanlage von Dritte Biogas Bützow Betriebs GmbH & Co. KG in Bützow

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)

Nr.AA-Nr.: 36/2021  | 23.08.2021  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Dritte Biogas Bützow Betriebs GmbH & Co. KG beabsichtigt in der Gemarkung Bützow, Flur 7, Flurstück 72/25 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern. Das geplante Vorhaben umfasst die Änderung der Inputstoffe sowie den Austausch der vorhandenen Flexodächer gegen Tragluftdächer über dem vorhandenen Fermenter und Gärrestspeicher.

Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG durchgeführt.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter der Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt. Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich.

Planungsrechtlich wird der Vorhabenstandort dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Biogasanlage Kühlungsborner Straße“ zugeordnet.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden ausgeschlossen.

Mit dem Vorhaben werden keine neuen Flächen versiegelt, sodass Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft von dem geplanten Vorhaben nicht ausgehen.

Im unmittelbaren Bereich der Biogasanlage befinden sich keine nationalen und internationalen Schutzgebiete. Im erweiterten Untersuchungsraum befinden sich folgende Schutzgebiete:

  • FFH-Gebiet „Warnowtal mit kleinen Zuflüssen“ (DE 2138-302) ca. 2,0 km östlich sowie südlich
  • FFH-Gebiet „Schlemminer Wälder und Kleingewässerlandschaft“ (DE 2137-302) ca. 3,3 km westlich
  • FFH-Gebiet „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“ (DE 2239-301) ca. 4,0 km südöstlich
  • FFH-Gebiet „Kleingewässerlandschaft an den Letschower Tannen (bei Schwaan)“ (DE 2038-301) nordöstlich in einer Entfernung von ca. 7,0 km
  • FFH-Gebiet „Beketal mit Zuflüssen“ (DE 2037-301) in einer Entfernung von ca. 6,5 km nördlich
  • SPA-Gebiet „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401) 1,7 km südlich und östlich
  • SPA-Gebiet „Schlemminer Wälder“ (DE 2136-401) 3,3 km westlich
  • Naturschutzgebiet Peetscher See 4,1 km südlich
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Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen im Wirkbereich der Biogasanlage nicht vor.

Aufgrund der großen Entfernung zum Vorhabenstandort, sind negative Auswirkungen auf die aufgeführten Schutzgebiete sowie deren jeweilige Erhaltungs- und Entwicklungsziele nicht gegeben.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der unter Nr. 2.3 in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Abs 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.