Behördliche Überwachung der Deponie Ihlenberg

Deponie IhlenbergDetails anzeigen
Deponie Ihlenberg

Deponie Ihlenberg

Deponie Ihlenberg

Ein besonderer Arbeitsschwerpunkt der Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft des StALU WM ist die Deponie Ihlenberg als einzige Deponie der Deponieklasse III in Mecklenburg-Vorpommern.

Ein wesentlicher Teil der behördlichen Überwachung der Deponie Ihlenberg ergibt sich aus dem laufenden Betrieb der Abfalleinlagerung.

Eine umweltverträgliche Abfallablagerung auf Deponien ist dann gewährleistet, wenn in den abzulagernden Materialien biologische Umsetzungsprozesse und/oder chemische Reaktionen auf ein bestimmtes Mindestmaß minimiert sind. Das bedeutet, dass stofflich oder thermisch verwertbare, organische sowie sehr schadstoffhaltige Abfallbestandteile vor der Ablagerung auf Deponien abgetrennt werden müssen. Dieser Grundsatz spiegelt sich in den Regelungen der Deponieverordnung (DepV) wider. Die zu beseitigenden Abfälle dürfen nur dann abgelagert werden, wenn die Deponie alle Anforderungen an den Standort, an die Abdichtungssysteme und an die Sickerwasser-und Deponiegasfassung für die Deponieklasse erfüllt (§ 6 Abs. 3 DepV) und die Abfälle bei Anlieferung die jeweiligen Annahmekriterien der Deponie einhalten. (§ 6 Abs.1 DepV)

Deponie IhlenbergDetails anzeigen
Deponie Ihlenberg

Deponie Ihlenberg

Deponie Ihlenberg

Die jährlich zur Deponie Ihlenberg angelieferten Abfallmengen liegen im Bereich von 350.000 bis 450.000 Tonnen (2019-2022). 96 bis 98 Prozent der jährlich entsorgten Abfälle sind den Abfallarten aus den Kapiteln 19 - Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke, 17 - Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) und 10 - Abfälle aus thermischen Prozessen der Abfallverzeichnis-Verordnung zu zuordnen.

Die DepV räumt im laufenden Abfallablagerungsbetrieb einer Deponie der zuständigen (Entsorger)-Behörde zahlreiche nicht gebundene Entscheidungsbefugnisse ein. Maßgebliche Befugnisse sind nachfolgend genannt.

  • Die Voraussetzungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien dürfen mit Entscheidung von der zuständigen Behörde im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 3 und 4 i.V.m. Anhang 3 Nr. 2 DepV hinsichtlich der Konzentration einzelner Parameterwerte/Zuordnungswerte im Abfall erweitert werden und begrenzte Überschreitungen von Zuordnungswerten zugelassen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen der DepV – nicht beeinträchtigt wird.

  • Bei Abfällen aus Schadensfällen wie Bränden, Havarien und Naturkatastrophen, bei Abfällen, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten und bei Abfällen aus dem Rückbau von Altlasten oder Deponien, dürfen unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen (u.a. wenn eine vorherige weitgehende Aussortierung organischer Abfallanteile erfolgt ist, nachweislich kein anderes Entsorgungsverfahren zur Verfügung steht oder eine vorherige weitgehende Abtrennung heizwertreicher Abfallanteile geschieht) mit Zustimmung der zuständigen Behörde einzelne Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes, im Abfall überschritten werden (§ 6 Abs. 6 DepV).

  • Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann auf die komplette grundlegende Deklaration bei bestimmten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen verzichtet werden, sowie bei Abfällen über die alle notwendigen Information zu Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt sind (§ 8 Abs.2 DepV).

  • Bei spezifischen Massenabfällen kann die vorgegebene Häufigkeit von durchzuführenden Überprüfungsanalysen des Erzeugers auf die Schlüsselparameter der Deklarationsanalytik für den zu entsorgenden Abfall von der zuständigen Behörde reduziert werden (§ 8 Abs.3 DepV).

  • Bei spezifischen Massenabfällen kann auch die vorgegebene Häufigkeit von durchzuführenden Kontrollanalysen des Deponiebetreibers auf die Schlüsselparameter für den zu entsorgenden Abfalls von der zuständigen Behörde reduziert werden (§ 8 Abs.5 DepV).

Das StALU WM ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Deponie Ihlenberg und für die Durchführung von Amtshandlungen nach der Deponieverordnung. Für die auf der Deponie Ihlenberg entsorgten Abfallmengen müssen jährlich mehrere hundert Entsorgungsnachweise/Einzelvorgänge geführt werden. Für zahlreiche Einzelvorgänge werden vom Deponiebetreiber fortlaufend Anträge auf Entscheidungen nach o.g. Ausnahmeregelungen gestellt, über die das StALU WM zu entscheiden hat.

Das StALU WM als zuständige Überwachungs- und Genehmigungsbehörde ist weiterhin für die laufenden Genehmigungsverfahren (MFA-Verfahren und Basisbauverfahren BA 7/8 Süd und BA 7 West) und für das Vorhaben zur Realisierung der endgültigen Oberflächenabdichtung des stillgelegten Altbereiches der Deponie zuständig. In seiner Funktion als Abfall- und Immissionsschutzbehörde überwacht und genehmigt das StALU WM zudem die auf dem Deponiegelände betriebenen BImSch-Anlagen.