Wesentliche Änderung einer Leimfarbrik im Industriegebiet Wismar Haffeld

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gemäß. § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Bekanntmachung vom 16.12.2019

B 50/19 - 09.12.2019 - StALU WM - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die LTPro GmbH plant die wesentliche Änderung der im Industriegebiet Wismar Haffeld betriebenen Leimanlage durch Errichtung eines weiteren Methanoltanks sowie sicherheitstechnische Maßnahmen an den Bestandsanlagen. Für diese Änderung ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Flächeninanspruchnahme und Überbauung) auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen sowie ereignisbedingter Auswirkungen als Betriebsbereich i.S.d. § 5a BImSchG. Erhebliche Auswirkungen können aufgrund der Kleinräumigkeit der Auswirkungen, der industriellen Vorprägung des Standortes, bereits durchgeführter oder vorgesehener Maßnahmen sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit von Störfällen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.