Meeresnaturschutz

Amtsbereich des StALU Vorpommern (Küstengewässer)Details anzeigen
Amtsbereich des StALU Vorpommern (Küstengewässer)

Amtsbereich des StALU Vorpommern (Küstengewässer)

Amtsbereich des StALU Vorpommern (Küstengewässer)

Das Staatliche Amt für Land­wirtschaft und Umwelt Vorpommern ist als Fachbehörde für Natur­schutz zuständig für naturschutz­rechtliche Entscheidungen im Bereich der Küsten­gewässer sowie sonstiger gemeinde­freier Flächen, sofern nicht eine andere Natur­schutz­behörde (hier insbesondere Amt für das Biosphären­reservat Südost-Rügen und National­parkamt Vorpommern) zuständig ist (vgl. § 5 Nummer 1 Naturschutz­ausführungs­gesetz (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 in der zur Zeit gültigen Fassung)

Als Genehmigungsbehörde entscheidet das StALU Vorpommern insbesondere über:

  • die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG
  • Ausnahmen vom Biotopschutz nach § 20 Absatz 3 NatSchAG M-V
  • Ausnahmen von den Bestimmungen zum Küsten- und Gewässerschutzstreifen nach § 29 Absatz 3 NatschAG M-V
  • Ausnahmen vom Artenschutz nach § 45 Absatz 7 BNatSchG
  • Ausnahmen vom Natura 2000 - Gebietsschutz nach § 34 Absatz 3 BNatSchG
  • Anzeigen nach § 34 Absatz 6 BNatSchGc

So bedarf z.B. die Errichtung einer Steganlage in der Regel einer gesonderten naturschutzrechtlichen Genehmigung durch das StALU Vorpommern (Ausnahme: die Errichtung des Steges erfordert darüber hinaus eine Baugenehmigung oder andere Genehmigung mit Konzentrationswirkung).

Im Vorfeld behördlicher Entscheidungen mit Konzentrationswirkung nimmt das StALU Vorpommern als Fachbehörde für Naturschutz Stellung zu den im Rahmen der Zuständigkeit zu vertretenden Belangen des Naturschutzes (z.B. in Verfahren zur Gewinnung mariner Sande, zum Ausbau von Bundeswasserstraßen oder zur Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen im Küstengewässer).

Bei Planungen im Bereich der Küstengewässer und sonstiger gemeindefreier Flächen wird grundsätzlich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Fachbehörde für Naturschutz empfohlen.