Änderung einer bestehenden Windenergieanlagen in der Gemarkung Neubukow

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

AA-Nr.: 47/2019 - 25.11.2019 - StALU MM - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die WP Neubukow GmbH & Co. KG (vertreten durch eno energy GmbH, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik) beabsichtigt in der Gemarkung Neubukow eine Änderung der nächtlichen Betriebsweise einer bereits bestehenden Windenergieanlage (WEA) vom Typ eno 114 (3,5 MW Nennleistung, Nabenhöhe 142,00 m, Rotordurchmesser 114,90 m) von 2,5 MW auf 3,0 MW Nennleistung. Die Änderung des Anlagenstandortes ist nicht vorgesehen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser, Boden, Natur und Landschaft werden ausgeschlossen.

Durch die Änderung der nächtlichen Betriebsweise der bereits bestehenden WEA entstehen keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.

Durch die von der WEA verursachten Schall- und Schattenwurfimmissionen können antragsgegenständlich keine Beeinträchtigungen für den Menschen hervorrufen werden. Für die geänderte Anlage liegt eine Vermessung vor, die die Reduzierung des bisher genehmigten Schallleistungspegels für den Nachtbetrieb nachweist. Nachteilige Auswirkungen durch die genannte Änderung der nächtlichen Betriebsweise können somit ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächenversiegelungen verursacht. Demnach können keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen hervorgerufen werden.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 9 Absatz 2 UVPG nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.