Nr. B11 - 23.02.2010 - StALU WM SN - StALU Westmecklenburg Dienststelle Schwerin
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Schwerin vom 18. Februar 2010
Die Fa. B.-U. Grimm Schrott und Containerdienst, Handelsstraße 15, 19061 Schwerin, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Sortierung von Eisen- und Nichteisenschrotten am Standort Bobzin; Gemarkung Bobzin, Flur1, Flurstücke 187/8, 187/9 und 188/3.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 8.7.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.