Nr. B07 - 04.02.2010 - StALU WM SN - StALU Westmecklenburg Dienststelle Schwerin
Herr Andreas Brosseit beabsichtigt, die vorhandene Hähnchenmastanlage durch den Neubau von zwei Ställen in Kuppentin, Gemarkung Kuppentin, Flur 1, Flurstücke 74/1, 75, auszubauen. Vorgesehen ist die Erweiterung der Kapazität von bisher 29.500 Mastplätzen auf 131.500 Mastplätze.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723) in Verbindung mit den Nummer 7.1 c der Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723) beantragt. Das Vorhaben unterliegt nach 7.3.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723) der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Antrag und die Antragsunterlagen sind gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG vom 16.02.2010 bis einschließlich 15.03.2010 zur Einsichtnahme ausgelegt im:
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Zimmer S 11, 19053 Schwerin, Bleicherufer 13
Montag-Donnerstag von 07.30 -16.30 Uhr und Freitag von 08.00 -12.00 Uhr
und im
Amt Eldenburg Lübz, Zimmer 2A09,
19386 Lübz, Am Markt 22
Montag und Donnerstag von 08.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und 13.00-17.30 Uhr, Mittwoch 08.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr und Freitag von 08.00-12.00 Uhr.
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG vom 16.02.2010 bis einschließlich 29.03.2010 schriftlich bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Auf ausdrückliches Verlangen des Einwenders können Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen die Einwendungen erhoben haben am 11. Mai 2010 um 10.00 Uhr im Gemeindezentrum Gallin 19386 Gallin, Lange Straße 40a
und falls erforderlich an Folgetagen, erörtert.
Hierzu sind die einwendenden Personen geladen. Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 Absatz 1 der 9. BImSchV). Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Schwerin, den 01. Februar 2010
Staatliches Amt für Umwelt und Natur Schwerin,
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft