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Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern




Presse, Bekanntmachungen

Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 BImSchG des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (ehemals Staatliches Amt für Umwelt und Natur Stralsund-StAUN) vom 23. Juli 2010

Nr. B 68 - 23.07.2010 - StALU VP HST - StALU Vorpommern Dienststelle Stralsund

Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 BImSchG des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (ehemals Staatliches Amt für Umwelt und Natur Stralsund-StAUN) vom 23. Juli 2010

In dem Verfahren der EON Kraftwerke GmbH aus Hannover auf Änderung der 1. Teilgenehmigung durch Änderung einzelner naturschutzrechtlicher Auflagen gemäß 21 i. V mit § 12 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), in der zurzeit gültigen Fassung gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 BImSchG als zuständige Genehmigungsbehörde hiermit bekannt:

Der in der Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund (jetzt Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern) im Amtlichen Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt 2010 für Mecklenburg-Vorpommern, S. 514 sowie im Internet auf der Homepage des ehemaligen StAUN Stralsund auf den 28. Juli 2010, ab 10.00 Uhr und, falls erforderlich, an den folgenden Werktagen jeweils ab 10.00 Uhr im jetzigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund terminierte Erörterungstermin entfällt.

Es sind in der Einwendungsfrist keine Einwendungen eingegangen, deren Erörterung für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut