In Umsetzung der Europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie1 sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert für ihre besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die FFH-RL (Art. 6 Abs.1) verweist auf die mögliche Erstellung von Bewirtschaftungsplänen ("Managementplänen"), in denen die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen für Lebensraumtypen und Arten festgeschrieben werden.