In Umsetzung der Europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie1 sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert für ihre besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die FFH-RL (Art. 6 Abs.1) verweist auf die mögliche Erstellung von Bewirtschaftungsplänen („Managementplänen“), in denen die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen für Lebensraumtypen und Arten festgeschrieben werden.
1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates
vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S 42)