Wesentliche Änderung der Biogasanlage Malchin II

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AB 24/21  | 19.07.2021  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Biogas GmbH & Co. KG Malchin II, Zum Lalaberg 1, 17139 Malchin, beabsichtigt die von ihr betriebene Biogasanlage mit BHKW (Biogasanlage Malchin II) wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17139 Malchin, Zum Lalaberg 1, Gemarkung Leuschentin, Flur 3, Flurstücke 93/1 und 93/3, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Auswechslung der Abdeckung durch die Errichtung eines Tragluftdaches auf dem vorhandenen Gärrestspeicher. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Gasspeichervolumens nach Nr. 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV von 1,294 t auf 4,732 t und der Biogaslagerkapazität nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf zukünftig 9.961 kg am Anlagenstandort. Außerdem ist die Änderung der Inputstoffmengen geplant.

Das StALU MS hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 sowie 8.4.2.2 und 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Ein Flächenverbrauch erfolgt durch das Änderungsvorhaben nicht. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.